Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fertigungsbedingungen    Einkaufsbedingungen    zurück     
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) der Habasit GmbH Eppertshausen

I.    ALLGEMEINES - GELTUNGSBEREICH

1.   Für sämtliche Leistungen und Lieferungen (nachfol­gend Lieferungen) gelten ausschließlich unsere Ver­kaufs- und Lieferbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Ver­kaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abwei­chender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller ohne Vorbehalt ausführen.

2.   Bestandteil der Verkaufs- und Lieferbedingungen im Sinne von Ziffer I. Nr. 1 sind ebenfalls unsere jeweils geltenden Fertigungsbedingungen sowie die Spezifi­kationen in den jeweils gültigen Verkaufskatalogen.

3.   Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages ge­troffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

4.   Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen an den Besteller.

5.   Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen  gelten  nur gegenüber Unternehmen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

II.   ANGEBOT - ANGEBOTSUNTERLAGEN

1.   Ist eine Bestellung als Angebot im Sinne von § 145 BGB zu werten, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2.   Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet.

3.   An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, sonsti­gen Unterlagen oder Datenträgern, Modellen, Formen und sonstigen Vorrichtungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zu­stimmung nicht zugänglich gemacht werden. Wird uns der Auftrag nicht erteilt, sind sämtliche Abbildun­gen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Un­terlagen oder Datenträger unaufgefordert unverzüg­lich an uns zurückzugeben.

4.   Uns vom Besteller überlassene Muster, Unterlagen oder sonstige Datenträger werden von uns auf Ver­langen des Bestellers nach Auftragsdurchführung oder wenn es nicht zur Auftragserteilung kommt, auf dessen Kosten zurückgesandt.  Wird die Rücksen­dung innerhalb von drei Monaten nach Auftrags­durchführung oder nachdem feststeht, dass uns kein Auftrag erteilt wird, nicht verlangt, können wir die Muster, Unterlagen oder sonstigen Datenträger ge­mäß Satz 1 vernichten.

III.  PREISE - ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1.  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Einfuhrne­benabgaben; diese Posten werden gesondert in Rechnung gestellt.

2.  Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rech­nung gesondert ausgewiesen.

3.  Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

4.  Haben wir die Aufstellung oder Montage übernom­men und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle er­forderlichen Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Kosten für den Transport sowie Auslösungen.

5.  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug inner­halb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

6.  Der Besteller kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenfor­derungen aufrechnen. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsver­hältnis beruht.

IV.   LIEFERZEIT - ANNAHMEPFLICHT

1.  Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2.  Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfül­lung der Verpflichtungen des Bestellers, insbeson­dere die Überlassung aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Materialbestel­lungen und Anzahlungen, voraus. Werden diese Ver­pflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, es sei denn, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3.    Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Scha­den, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen er­setzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche blei­ben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unter­gangs oder einer zufälligen Verschlechterung der ge­lieferten Sache geht in den Fällen des Satzes 1 auf den Besteller über.

4.    Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir für je­den angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen.Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

5.    Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung einer bestimm­ten Laufzeit, bestimmter Fertigungslosgrö­ßen oder Abnahmeterminen sind wir berechtigt, nach Eingang der Auftragsbestätigung vom Besteller eine Festlegung der vorgenannten Größen zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen innerhalb einer Frist von drei Wochen nicht nach, können wir vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche, insbe­sondere Schadensersatzansprüche, bleiben vorbe­halten.

6.    Der Besteller darf die Annahme der Lieferung wegen unerheblicher Mängel oder unerheblichen Mengen­abweichungen nicht verweigern.

7.    Wir sind berechtigt, Teillieferungen im angemessenen Umfang zu erbringen.

8.    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder des § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Be­stimmungen, sofern als Folge eines von uns zu ver­tretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weite­ren Vertragserfüllung entfallen ist.

9.    Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestim­mungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrläs­sigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Liefer­verzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vor­sätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadens­ersatz­haftung auf den vorhersehbaren, typischer­weise eintretenden Schaden begrenzt.

10.  Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Ver­tragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadenser­satzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

11.  Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens in Höhe von 5 % unseres Verkaufspreises des Teils, das nicht recht­zeitig geliefert wurde.

V.    VERSAND - VERPACKUNG - GEFAHRÜBERGANG

1.    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen aus.

2.    Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

       a)       bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind;

       b)       bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach Probebetrieb.

3.    Die Rücknahme von gelieferten Sachen durch uns im Kulanzwege setzt den einwandfreien Zustand, Origi­nalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Ter­minbestätigung durch uns voraus. Wir sind zur Be­rechnung angemessener, durch die Rücknahme ent­stehender Kosten an den Besteller berechtigt.

VI.   AUFSTELLUNG - MONTAGE

Gehören die Aufstellung und Montage der Lieferung zu den von uns übernommenen Leistungspflichten, gelten insoweit, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1.    Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit zu stellen:

       a)       alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich aller dazu benö­tigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;

       b)       die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderli­chen Gegenstände und Stoffe, wie z. B. Ge­rüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;

       c)       Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Be­leuchtung;

      d)       bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werk­zeuge etc. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Monta­gepersonal angemessene Arbeits- und Aufent­haltsräume einschließlich den Umständen an­gemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres Besitzes und unseres Montagepersonals an der Montage­stelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes und Personals er­greifen würde;

      e)       Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die in­folge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2.   Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anla­gen sowie die erforderlichen statischen Angaben un­aufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3.   Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4.   Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbe­triebnahme durch nicht von uns zu vertretende Um­stände, so hat der Besteller in angemessenem Um­fang unsere oder die Kosten des Montagepersonals für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen zu übernehmen.

5.   Der Besteller hat uns auf Verlangen im Wochenrhyth­mus die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 

6.   Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Wird die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht durchgeführt, gilt sie als erfolgt. Dies gilt ebenso, wenn die Lieferung – ggf. nach Ab­schluss eines vereinbarten Probebetriebs – in Gebrauch genommen wurde.

VII. MÄNGELHAFTUNG

1.   Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Unter­suchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2.   Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerhebli­cher Abweichung von der vereinbarten Beschaffen­heit (z. B. Maßabweichungen innerhalb der Ferti­gungstoleranzen), bei nur unerheblicher Beeinträch­ti­gung der Verwendbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang in­folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermä­ßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs­mittel, mangelhafter Bauarbeiten, unge­eigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse und/oder Betriebsbe­dingungen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Be­steller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instand­setzungs­arbeiten vorge­nom­men, so be­stehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängel­ansprüche.

3.   Werden Mängelansprüche erhoben, so ist unserem Beauftragten Gelegenheit zu geben, die Betriebsbe­dingungen am Einsatzort unserer Lieferung zu über­prüfen.

4.   Soweit ein Mangel an Teilen der Lieferung vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Nach unserer Wahl werden wir die mangelhaften Teile der Liefe­rung unentgeltlich nachbessern oder neu liefern.

5.   Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, ins­besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material­kosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendun­gen sich erhöhen, weil die gelieferte Sache nachträg­lich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemä­ßen Gebrauch.

6.    Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl, so kann der Besteller nach seiner  Wahl Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufprei­ses verlangen.

7.    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Mängel, sofern der Besteller Schadensersatzansprü­che geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsge­hilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Pflicht­verletzung angelastet werden kann, ist die Scha­densersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typi­scherweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaf­tung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintre­tenden Schaden begrenzt.

9.    Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt un­berührt; dies gilt ebenso für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.  Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes gere­gelt, ist die Haftung ausgeschlossen.  

11.  Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns ge­mäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Be­steller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzli­chen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinba­rungen getroffen hat. Für den Umfang des Rück­griffsanspruchs gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt Ziffer VII. Nr. 5 entsprechend.

12.  Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrenübergang. Diese Be­schränkung  gilt  nicht, soweit § 438  Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke  und  Sachen  für  Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreiben, in Fällen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

VIII. GESAMTHAFTUNG

1.    Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer VII. vorgesehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Ver­schulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen  oder  wegen deliktischer An-sprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß 823 BGB.

2.    Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Ange-stellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsge­hilfen.

IX.    GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE

1.    Liefern wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers, so steht dieser dafür ein, dass Schutz­rechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Beruft sich ein Dritter auf eine solche Verletzung seiner Schutzrechte, sind wir berechtigt, die Arbeiten an der Lieferung bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage einzustellen und die bisher entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt zu verlangen. Weitere Ansprüche gegen den Besteller bleiben vorbehalten. 

2.    Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen.

X.     EIGENTUMSVORBEHALT

1.    Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache (nachfolgend Liefersache) bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Ge­schäftsverbindung zustehender Forderungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbeson­dere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten Frist zur Leistung berechtigt, die Liefersache zurückzuneh­men. In der Zurücknahme der Liefersache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rück­nahme der Liefersache berechtigt, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös ist auf die Verbind­lichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

2.    Der Besteller ist verpflichtet, die Liefersache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Elementarschäden und Diebstahl zu versichern. Sofern Wartungs- und In­spektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Bestel­ler diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3.    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen oder Verfü­gungen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

4.    Der Besteller ist berechtigt, die Liefersache im ordentli­chen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatz­steuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefersache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Be­steller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegen­über aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge­stellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, sind wir berechtigt, vom Besteller die Be­kanntgabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner, aller zum Einzug der Forderungen nötigen Angaben, die Herausgabe sämtlicher dazugehöriger Unterlagen und die Offenlegung der Abtretung ge­genüber den Schuldnern zu verlangen.

5.     Bei Verarbeitung der Liefersache mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigen­tum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeite­ten, vermischten oder verbundenen Liefersache zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind wir uns mit dem Besteller einig, dass der Be­steller uns Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Liefersache zu dem übrigen verar­beiteten Gegenstand zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Schuldner mit al­len Nebenrechten hiermit sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betra­ges, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert (einschließlich Umsatzsteuer) der verarbeiteten Lie­fersache entspricht. Der uns abgetretene Forde­rungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung gilt Ziffer  X. Nr. 4 ent-sprechend. Verbindet der Besteller die Liefersache mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er hiermit auch seine Forderung, die ihm als Vergü­tung für die Verbindung zusteht, mit allen Neben­rechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Liefersache zu den übrigen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.

6.     Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherhei­ten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei zu ge­ben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicher­heiten obliegt uns.

XI.    ANWENDBARES RECHT - GERICHTSSTAND - ERFÜLLUNGSORT

1.     Dieses Vertragsverhältnis unterliegt, auch wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat oder die Bestel­lung vom Ausland aus erfolgt, ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus­schluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2.     Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Besteller Kaufmann ist; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitzgericht zu verkla­gen.

3.     Erfüllungsort ist, sofern sich aus der Auftragsbestäti­gung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz.

 

Stand: Dezember 2008

 

DRUCKVERSION:

Folgen Sie dem Link, um sich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen  als druckfähiges Dokument anzeigen zu lassen.

(Dokument im PDF-Format: Benötigt den Adobe Acrobat Reader (Gratis-Download).)

 

 

 

 
   © Habasit  2010     Haftungsbeschränkung     Schutzmarken      AGB     Datenschutzrichtlinien